Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 164/2017

Urteil vom 29. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Genossenkorporation Stans,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Myrjana Niedrist,
Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Nidwalden.

Gegenstand
Verweigerung des Genossenbürgerrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 24. Oktober 2016 (VA 16 2).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1957) und B.A.________ (geb. 1960) sind heimatberechtigt in Gisikon/LU und wohnhaft in Oberdorf bzw. Stans/NW. Ihre Mutter C.A.________, geborene D.________ (geb. 1926), ist Korporationsbürgerin der Genossenkorporation Stans, ihr Vater hingegen nicht.

B.

B.a. Am 13. März 2013 gelangten A.A.________ und B.A.________ an die Genossenkorporation Stans und verlangten die Feststellung, dass sie Genossenbürger seien. Die Genossenkorporation wies das Gesuch am 28. Januar 2014 ab. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2014 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Genossenkorporation zurück. Am 30. April 2015 wies die Genossenkorporation das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ auf Feststellung des Genossenbürgerrechts erneut ab.

B.b. Gegen den Entscheid der Genossenkorporation reichten A.A.________ und B.A.________ (erneut) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ein. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 hob der Regierungsrat in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid auf und sprach A.A.________ und B.A.________ das Genossenbürgerrecht der Genossenkorporation Stans zu.

B.c. Die Genossenschaftskorporation gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Die Genossenkorporation Stans hat mit Eingabe vom 23. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden und verlangt in der Sache, dass das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdegegner) auf Feststellung des Genossenbürgerrechts abgewiesen werde.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz über das Genossenbürgerrecht zweier Gesuchsteller zur Aufnahme in die Genossenkorporation Stans. Selbst wenn es sich bei der Korporation nicht um eine privatrechtliche Körperschaft, sondern - was ein Streitpunkt ist - um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, da es sich im letzteren Fall um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; Urteil 5A 717/2007 vom 18. Juni 2008 E. 1, nicht publ. in BGE 134 I 257). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als solche in Zivilsachen entgegengenommen.

1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf ihre Eigenschaft als juristische Person des kantonalen Privatrechts, was zur Annahme eines hinreichenden schutzwürdigen Interesses zur Beschwerdeführung genügt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind legitimiert, wenn sie ähnlich wie eine Gemeinde über eine verfassungsrechtlich geschützte (Korporations-) Autonomie verfügen (BGE 132 I 68 E. 1.1).

1.3. Mit vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-c BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts kann (abgesehen von den - hier nicht massgebenden - Fällen von Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, e BGG) nicht überprüft werden. Es kann nur geprüft werden, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten führt (SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 27 ff. zu Art. 95
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2    Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
3    Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
a  Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b  Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c  Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d  Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58
mit Hinweisen). Eine Bundesrechtsverletzung stellt die gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkürverbot) verstossende Anwendung von kantonalem Recht dar (BGE 138 I 143 E. 2; zum Begriff der Willkür: BGE 140 I 201 E. 6; 132 I 13 E. 5.1). Kantonales verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG ist auch die Gemeinde- bzw. Korporationsautonomie (BGE 141 I 36 E. 5.4; 132 I 68 E. 1.1).

1.4. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 II 141 E. 1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht umfassend zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin eine öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft sei. Aufgrund der Kantonsverfassung und des kantonalen Korporationsgesetzes ergebe sich, dass die Ernennung eines Korporationsmitgliedes bzw. die (Nicht-) Erteilung des Korporationsbürgerrechts jedenfalls hoheitlich bzw. öffentlich-rechtlich geregelt sei. Aus diesem Grund müsse die Beschwerdeführerin in diesem Punkt die (bundes-) verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdegegner respektieren. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 132 I 68 betreffend Genosssame Lachen) geschlossen, dass die Rückweisung der Beschwerdegegner als Genossenbürger der Korporation mit Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht vereinbar sei.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht unrichtige Sachverhaltsfeststellungen geltend.

3.1. Das Verwaltungsgericht habe (trotz Vorbringen in der Beschwerdeschrift) übergangen, dass der Beschwerdegegner 1 bei der Gemeinde Oberdorf/NW ein Gesuch um Einbürgerung gestellt habe. Damit habe er gleichzeitig das für das Korporationsbürgerrecht notwendige Bürgerrecht der Gemeinde Stans "verwirkt". Die Beschwerdeführerin übergeht, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die von ihr vorgenommene Ungleichbehandlung anhand von Namen und Bürgerrecht unzulässig sei. Dass das Verwaltungsgericht sich zur Einbürgerung des Beschwerdegegners 1 nicht geäussert hat, folgt daher ohne weiteres aus den Überlegungen, von denen die Vorinstanz sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Weil das Verwaltungsgericht den Bürgerort Stans des Beschwerdegegners 1 nicht als notwendiges Zulassungskriterium erachtet hat, ist das Einbürgerungsgesuch in Oberdorf nicht ausschlaggebend. Dass sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung des Anspruch auf das rechtliche Gehör dar, da sie nicht jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2).

3.2. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift ("Nichtprüfung") hat das Verwaltungsgericht die Rechtsnatur der Genossenkorporation Stans mit Bezug auf die Erteilung des Korporationsbürgerrechts geprüft. Was die Beschwerdeführerin im Weiteren (wie u.a. betreffend die Nichtprüfung der historischen Grundlagen und die Entwicklung der Korporationen in Nidwalden) vorbringt, betrifft nicht den Gehörsanspruch oder die Sachverhaltsfeststellung, sondern die materielle Begründung des angefochtenen Entscheides.

4.
Anlass zur Beschwerde gibt das Gesuch der Beschwerdegegner um Feststellung des Korporationsbürgerrechts der Genossenkorporation Stans. Das Verwaltungsgericht hat die Verweigerung des Korporationsbürgerrechts an die Beschwerdegegner als rechtswidrig erachtet und das vom Regierungsrat zugesprochene Genossenbürgerrecht bestätigt.

4.1. Umstritten ist zunächst die Zuordnung der fraglichen Korporation zum privaten oder öffentlichen Recht. Die Beschwerdeführerin rügt mit Hinweis auf Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet habe. Sie beruft sich auch auf die - von der Bundesverfassung (Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
BV) geschützte - privatrechtliche Freiheit ihrer Vereinigung, deren Existenz vom kantonalen Recht im Rahmen des bundesrechtlichen Vorbehalts von Art. 59 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB gewährt werde. Zu prüfen ist zunächst, ob das Verwaltungsgericht die Existenz einer juristischen Person des (kantonalen) Privatrechts verkannt habe, bzw. die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten führt, was nach der Rechtsprechung mit freier Kognition geprüft werden kann (vgl. E. 1.3 sowie BGE 117 Ia 107 E. 5b).

4.2. Gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB sind im Rahmen der Regeln über die juristischen Personen die öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten des Bundes und der Kantone vorbehalten. Nach Art. 59 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB verbleiben Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Diese letztere Bestimmung bezieht sich auf Korporationen, die mit der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden zusammenhängen (BGE 132 I 270 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2.1. Im Anwendungsbereich von Art. 59 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB können die Kantone regeln, ob sie derartige Körperschaften dem privaten oder dem öffentlichen Recht unterstellen (BGE 132 I 270 E. 4.2 mit Hinweisen, u.a. PIOTET, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. I/2, 2001, S. 79 Rz. 287). Die Abgrenzung ist in erster Linie anhand des gesetzten kantonalen Rechts vorzunehmen, ergänzend aufgrund des kantonalen Gewohnheitsrechts. Hilfsweise kann schliesslich auf allgemeine Grundsätze zur Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht zurückgegriffen werden (Subordinations-, Interessen-, Funktionstheorie); insoweit prüft das Bundesgericht in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz verschiedene Funktionen zukommen, je nach den Regelungsbedürfnissen und den Rechtsfolgen, die im Einzelfall infrage stehen (BGE 132 I 270 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2.2. Das Verwaltungsgericht hat vorab anhand der Verfassung des Kantons Nidwalden vom 10. Oktober 1965 (KV/NW) und des gestützt darauf von der Korporationslandsgemeinde erlassenen Gesetzes über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens vom 26. April 1992 (Korporationsgesetz; KorpG/NW) untersucht, ob die Mitgliedschaft in einer Korporation privat- oder öffentlichrechtlich geregelt ist. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass gemäss Art. 91
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 91 - 1 Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
1    Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
2    Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet.
KV/NW bezüglich Bestand der Korporation der Landrat (d.h. das Kantonsparlament, Art. 57 ff
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 57 - Der Landrat besteht aus 60 Mitgliedern.
. KV/NW) bestimme und keine Privatautonomie bestehe; damit könne die Korporation auch im Bereich der Mitgliedschaft bzw. des Korporationsbürgerrechts nicht privatrechtlich und autonom handeln. Dementsprechend stelle der Korporationsrat (die Exekutive einer Korporation) das Korporationsbürgerrecht autoritativ fest, und dieser Entscheid unterliege der Beschwerde beim Regierungsrat (Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 65 - 1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen.
1    Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen.
2    Er ist namentlich befugt und beauftragt:
1  die Erlasse durch eigene Verfügungen und durch Anweisungen an die ihm unterstellte Verwaltung zu vollziehen;
10  das Kantonsvermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 9 darüber zu verfügen;
11  alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2  die Beschlüsse und die Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist;
3  die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist;
4  unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 5 Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Bund den Kanton auffordert;
5  die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die sich selbst verwaltenden Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;
6  die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Landrat anzuordnen;
7  die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen sowie gegen die Departemente zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
8  unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 6 die kantonalen Bewilligungen, Konzessionen und Verleihungen zu erteilen, soweit diese Aufgabe nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist;
9  unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 40 000 Franken zu beschliessen;
KV/NW; Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 3 Ziff. 3 KorpG/NW) sowie der kantonalen Verwaltungsgerichtspflege. Einzig für Streitigkeitigkeiten sachenrechtlicher oder ähnlicher Art sei der Zivilrichter zuständig (Art. 33
Abs. 3 KorpG/NW). Zudem unterstehe die Korporation (wie eine Gemeinde) der Aufsicht des Regierungsrates (Art. 68 Abs. 2 Ziff. 6
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 68 - Die Gerichtsbarkeit bei verwaltungs- und sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Verwaltungsgericht ausgeübt.
KV/NW). Die Feststellung bzw. (Nicht-) Erteilung des Korporationsbürgerrechts sei jedenfalls hoheitlich bzw. öffentlichrechtlich geregelt.

4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass die Erteilung des Korporationsbürgerechts jedenfalls vom öffentlichen Recht erfasst sei, vermögen keine Verletzung von Bundesrecht oder von kantonalen verfassungsmässigen Rechten darzutun. Dies geht aus dem Folgenden hervor.

4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin die historische Entwicklung der Korporationen erläutert, übergeht sie, dass die Abgrenzung, ob kantonale Körperschaften dem privaten oder dem öffentlichen Recht unterstellt sind, in erster Linie anhand des gesetzten kantonalen Rechts vorzunehmen ist (E. 4.2.1). Im Weiteren ist anerkannt, dass diese Körperschaften eine lange Entwicklung hinter sich haben und die Zuweisung entweder zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht unklar und sogar unpassend sein kann (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 21 Rz. 17 a.E.). Es wird mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass die Kantone - wegen ihrer beidseitigen Zuständigkeit - auch Mischformen zulassen können: Der öffentlichrechtliche Typus kann sich stärker oder schwächer entfalten, so dass ein öffentlichrechtlicher Verband nach manchen Richtungen doch ein solcher des Privatrechts ist und umgekehrt eine private juristische Person in einzelnen Punkten dem öffentlichen Recht unterstellt wird (ARNOLD, Die privatrechtlichen Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften, 1987, S. 23, mit Hinweisen, u.a. EGGER, Zürcher Kommentar, 1911, N. 1c am Ende zu Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB; kritisch JAGMETTI, in: Schweizerisches
Privatrecht, Bd. I/1, 1969, S. 261). Dies - eine Mischform - scheint das Verwaltungsgericht nicht auszuschliessen, wenn es festgehalten hat, dass die Korporation "zumindest" insoweit öffentlichrechtlich ist, was Bestand und Mitgliedschaft betrifft, und im Weiteren die Zuordnung offen gelassen hat.

4.3.2. Art. 91
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 91 - 1 Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
1    Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
2    Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet.
KV/NW bestimmt, dass die Errichtung neuer Korporationen der Zustimmung des Landrates bedarf (Abs. 1), und die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet ist (Abs. 2). Bereits der Bundesrat hat im Rahmen der Gewährleistung der Nidwaldner Verfassung die Regelung der Korporationen in der Weise verstanden, dass in Korporationsangelegenheiten an der Landsgemeinde nicht ausschliesslich die Korporationsbürger stimmberechtigt sind; diesen (d.h. der Korporationslandsgemeinde) ist vielmehr nur die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern vorbehalten (Art. 56 Abs. 1
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 56 - 1 Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen.
1    Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen.
2    Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu.
KV/NW; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der neuen Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 17. Dezember 1965, BBl 1965 III S. 623). Auch die Literatur zur Entstehung der geltenden Nidwaldner Verfassung hält fest, dass die Korporationen aufgrund von Herkunft und Entwicklung Personen des kantonalen öffentlichen Rechts, und nicht des kantonalen Privatrechts bilden (AMSTAD, Die Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 10. Oktober 1965, in: Beiträge zur Geschichte Nidwaldens, 2012, S. 39). Dafür
wird mit guten Gründen ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Errichtung neuer Korporationen gemäss Art. 91
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 91 Transport von Energie - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
2    Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.
BV der Zustimmung des Landrates bedarf und die Korporationsgesetzgebung zur Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern durch eine Landsgemeinde zu erlassen ist (Art. 56
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 56 - 1 Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen.
1    Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen.
2    Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu.
KV/NW), die zwar zur Mitwirkung neben dem Aktivbürgerrecht auch ein Korporationsbürgerrecht verlangt, aber zu den "kantonalen Gewalten" zählt (vgl. Titel vor Art. 50 ff
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 50 - 1 Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus.
1    Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus.
2    Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.
. KV/NW). Auch nach dem Verständnis der Korporationsbürger ist nicht nur für die Errichtung (Art. 91 Abs. 1
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 91 - 1 Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
1    Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
2    Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet.
KV/NW), sondern auch für die Auflösung und Vereinigung (Art. 4 KorpG/NW) die Zustimmung des Landrates notwendig. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft die Nidwaldner Korporationen - wegen der Kompetenzen des Landrates - gegenüber dem Staat eine "Daseinspflicht". Eine derartige Pflicht fällt jedoch mit Blick auf die öffentlichrechtliche Zuordnung erheblich ins Gewicht, weil der Kanton damit der Befugnis, das Korporationsvermögen zu nutzen und zu verwalten, eine öffentliche Aufgabe zumisst (GUTZWILLER, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II, 1967, S. 467).

4.3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in Art. 91
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 91 - 1 Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
1    Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
2    Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet.
KV/NW keine "zivilrechtliche Bestimmung betreffend die Korporationen nach Art. 59 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB" erblickt werden. Diese Bestimmung erscheint vielmehr als garantierte Autonomie einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (ARNOLD, a.a.O., S. 29 Fn. 90, betreffend KV/NW). Soweit die Beschwerdeführerin übrigens selber die bisherigen kantonalen Verfassungsbestimmungen betreffend die Korporationen in eine vergleichende Reihe stellt, so lässt sich festhalten, dass die "Gemeinden und Korporationen" jeweils in einem Zug genannt werden und ihnen eine gleichgeartete Autonomie zugestanden wird (mit Hinweis auf § 13 KV/NW vom 1. April 1850 sowie Art. 17
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 17 - 1 Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträgen unterstützen.
1    Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträgen unterstützen.
2    Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate abschliessen.
KV/NW vom 27. April 1913). Zwar regelt die massgebende, aus dem Jahre 1965 stammende kantonale Verfassung die Autonomie der Korporationen bzw. und Gemeinden (Art. 70
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 70 - Der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden ist gewährleistet.
KV/NW) in verschiedenen Bestimmungen; Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Entlassung der Korporationen aus der hoheitlichen Sphäre des Kantons verbunden gewesen sei, ohne dass ein kantonales Gesetz dies geregelt hätte, bestehen nicht.

4.3.4. Das Verwaltungsgericht hat auf die gegen die Entscheide der Korporation - allgemein und gerade mit Bezug auf die Mitgliedschaft - gegebenen Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege hingewiesen. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Untersteht eine Körperschaft dem kantonalen Privatrecht, sind Streitigkeiten zwischen der juristischen Person und ihren Mitgliedern vom Zivilgericht zu entscheiden (HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 1159). Das Verwaltungsgericht durfte mit Blick auf den Bestand, den die Korporationen aus der kantonalen Verfassung ableiten, und den verwaltungsrechtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsmitteln (insbesondere) betreffend Mitgliedschaft als wichtiges Indiz betrachten, dass die Korporationen an der staatliche Hoheitssphäre teilhaben (vgl. JAGMETTI, a.a.O., S. 260; BGE 117 Ia 107 E. 5c, je mit Hinweis auf die Rechtswege).

4.3.5. Wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei "zumindest" mit Bezug auf die Mitgliedschaftsrechte nicht als privatrechtliche, sondern öffentliche Körperschaft mit eigener Autonomie zu betrachten, ist eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Inwiefern unter diesem Blickwinkel ihre Vereinigungsfreiheit oder Eigentumsgarantie verletzt sein sollen, wird nicht dargelegt. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei an die Grundrechte der Verfassung gebunden (Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV), wenn es um die Weitergabe des Genossenbürgerrechts geht, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen geht auch aus Art. 2 KorpG/NW hervor, dass die Korporationsbürger die Angelegenheiten ihrer Korporationen "im Rahmen der Bestimmungen der Kantonsverfassung", d.h. unter Beachtung auch des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 2
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 2 - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2    Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
3    Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
KV/NW) ordnen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin laufen auf eine Verletzung ihrer Korporationsautonomie bzw. ihres Satzungsrechts hinaus, auf welche sie sich unstrittig berufen kann (BGE 132 I 68 E. 1.1).

4.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Rückweisung der Beschwerdegegner als Genossenbürger der Korporation mit Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht vereinbar sei.

4.4.1. Die massgebenden Bestimmungen des KorpG/NW lauten nach dem unstrittigen Sachverhalt der Vorinstanz wie folgt:

"Art. 8 Erwerb: 1. Voraussetzungen
Der Erwerb und die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts setzen voraus:

1. Führung des Namens eines Korporationsbürgergeschlechtes (Art. 9) aufgrund eines Kindesverhältnisses (Art. 10 oder Art. 11); sowie
2. Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde.
Korporationsbürgerinnnen, die durch Heirat ihren angestammten Korporationsbürgernamen verlieren, sind weiterhin vollberechtigte Korporationsbürgerinnen der betreffenden Korporation.
Art. 9 2. Korporationsbürgergeschlechter
Das Korporationsbürgerrecht wird durch folgende alte Nidwaldner Geschlechter vermittelt: [...] D.________ [...].
Diese Aufzählung ist unter dem Vorbehalt anderer Nachweise abschliessend.
Jede Korporation bezeichnet in ihrem Grundgesetz die in ihrer Korporation vertretenen Korporationsbürgergeschlechter beziehungsweise die Stämme der Korporationsbürgergeschlechter.
Art. 10 3. Abstammung
Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kindes des Korporationsbürgerrecht des Vaters.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht der Mutter.
Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters, der nachträglich die Mutter heiratet (Art. 259
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 259 - 1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
1    Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
2    Die Anerkennung kann angefochten werden:
1  von der Mutter;
2  vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
3  von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes;
4  vom Ehemann.
3    Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.
ZGB); das gleiche gilt, wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 271 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB)."
Das Grundgesetz der Genossenkorporation Stans vom 31. März 1993 hält in Art. 2 den Genossenkreis ("Gemeindegebiete Stans und Oberdorf gemäss Ortsplan im Anhang") und in Art. 3 die Genossengeschlechter fest ("Das Genossenbürgerrecht wird durch folgende Geschlechter mit dem Bürgerrecht Stans vermittelt: [...] D.________ [...]").

4.4.2. Die Beschwerdegegner erfüllen die zur Aufnahme in die Genossenkorporation Stans notwendigen Kriterien (Name und Bürgerrecht gemäss Art. 10 KorpG/NW) zum Erwerb des Korporationsbürgerrechts nicht, weil ihre Mutter - damals wie heute Genossenbürgerin - nach den seinerzeit massgebenden Regeln des ZGB mit der Heirat weder ihren Namen noch ihr Bürgerrecht weitergeben konnte ( a Art. 270 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
, a Art. 160 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
, a Art. 271 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB; in Kraft bis 31. Dezember 2012). Wäre die Mutter der Beschwerdegegner hingegen ledig gewesen, hätte sie ihren Namen und ihr Bürgerrecht weitergegeben ( a Art. 270 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
, a Art. 271 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB) und wären die Beschwerdegegner damit auch Korporationsbürger. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts wird insoweit von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

4.4.3. Das Verwaltungsgericht hat zunächst geschlossen, dass die Rückweisung der Beschwerdegegner als Genossenbürger zwar regelkonform erfolgt sei, die angewendeten Regeln jedoch mit Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht vereinbar seien. Nach der Rechtsprechung könne die zivilrechtliche Abstammung durchaus ein Aufnahmekriterium sein, jedoch nicht eine zivilstandsabhängige Regelung, welche gleich wie in BGE 132 I 68 betreffend Genosssame Lachen/SZ die Weitergabe der Mitgliedschaft durch verheiratete Korporationsbürgerinnen ausschliesse.

4.4.4. Wie das Verwaltungsrecht zu Recht angenommen hat, lässt sich die vorliegende Konstellation mit dem Sachverhalt in BGE 132 I 68 ff. vergleichen. Im genannten Fall ging es ebenfalls um das Kind einer Genossenbürgerin, welches infolge des Status seiner Mutter die Anforderungen und die Aufnahme gemäss den Statuten der Genosssame nicht erfüllte. Das Bundesgericht sah darin eine Ungleichbehandlung innerhalb der Korporation (und schloss daher einen Anwendungsfall von Art. 37 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV aus; BGE 132 I 68 E. 3). Es verneinte eine bundesrechtlich zwingende Notwendigkeit, auf die geschlechtsdiskriminierende Regelungen des ZGB betreffend Namen und Bürgerrecht zurückzugreifen (BGE 132 I 68 E. 4.3.2 [mit Hinweis auf BGE 126 I 1 E. 2f] sowie E. 4.3.4). Die seinerzeit angefochtene Aufnahmeregelung führte zu einer indirekten Diskriminierung der Frauen als Genossenbürgerinnen, die ihre Mitgliedschaft nicht an ihre Nachkommen weitergeben können. Die Regelung beinhaltete auch eine Ungleichbehandlung innerhalb der Geschlechter, weil unverheiratete Genossenbürgerinnen ihr Bürgerrecht weitergeben können, verheiratete hingegen nicht. Die betreffenden Statuten (der Genosssame Lachen/SZ) hielten vor Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht stand (BGE 132 I 68 E. 4.3.6,
4.3.7; KÄLIN, Die staatsrechtliche Rechtsprechung [...], in: ZBJV 2007 S. 655 f.).
Vorliegend bringt die Beschwerdeführerin keine Argumente vor, welche der bisherigen Praxis des Bundesgerichts nicht bereits zugrunde liegen würden. Ihre Ausführungen zur Geschichte der Korporation und ihre Bedeutung in der heutigen Zeit ändern nichts am Umstand, dass sie - wie dargelegt - für die Weitergabe des Korporationsbürgerrechts an die Grundrechte gebunden ist. Die Verweigerung des Genossenbürgerrechts unmittelbar gestützt auf die klaren Regeln der geltenden Art. 8-10 KorpG/NW sind - wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat - verfassungsrechtlich nicht haltbar.

4.4.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot sei nicht verletzt, wenn die Weitergabe des Korporationsbürgerrechts einer Genossenbürgerin anhand der Korporationsregeln auf ihre direkten Nachkommen anhand von Namen und Bürgerrecht beschränkt werde, weil seit dem 1. Januar 2013 bzw. der in Kraft getretenen Änderung des ZGB "Frauen ihren Namen und ihr Bürgerrecht weitergeben [können], seien sie verheiratet oder nicht". Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass für die Weitergabe des Korporationsbürgerrechts - wie in Art. 8 Abs. 1 KorpG/NW allein (ohne Verweisungen) vorgesehen - auf Namen und Bürgerrecht abgestellt werden könne, ohne die Verfassung zu verletzen. Sie macht demnach geltend, Art. 10 KorpG/NW - welcher (wörtlich und durch Verweisung in Art. 8 Abs. 1 KorpG/NW) an die bisherigen, aufgehobenen Bestimmungen anknüpft - sei für die Korporation nicht mehr massgebend. Seit dem 1. Januar 2013 richte sich der Erwerb und Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts ausschliesslich nach dem neuen Namens- und Bürgerrecht und für eine allfällige Rückwirkung sei ebenfalls das Übergangsrecht des ZGB massgebend.

4.4.6. Richtig ist, dass die revidierten bundesrechtlichen Regeln für den Namen und das Bürgerrecht, welche für die Ehegatten sowie das Kind verheirateter oder unverheirateter Eltern gelten, den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau respektieren (vgl. Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
, Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
sowie Art. 270
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
, Art. 270a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270a - 1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
1    Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
2    Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
3    Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
4    Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.
, Art. 271
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB; BG vom 30. September 2011 über die Änderung des ZGB [Name und Bürgerrecht], in Kraft seit 1. Januar 2013; BG vom 21. Juni 2013 über die Änderung des ZGB [Elterliche Sorge], in Kraft seit 1. Juli 2014; vgl. u.a. DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, 3. Aufl. 2017, § 2 Rz. 90). Es trifft auch zu, dass nach diesen Bestimmungen ein Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesänderung seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit erklären kann, dass er (rückwirkend) wieder seinen Ledignamen tragen will (Art. 8a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
SchlT ZGB). In diesem Fall ist möglich, dass bis zum 31. Dezember 2013 durch blosse Erklärung auch der Name eines (minderjährigen) Kindes (rückwirkend) geändert werden konnte (Art. 13d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
SchlT ZGB). Dass die Wiedererlangung des Namens und des Bürgerrechts nach Art. 13d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
SchlT ZGB für die (längst volljährigen) Beschwerdegegner von vornherein ausgeschlossen war, hat
das Verwaltungsgericht festgehalten und ist zu Recht unbestritten.

4.4.7. Es stellt sich die Frage, ob sich die Auffassung der Beschwerdeführerin auf die aktuell geltenden Korporationsregeln stützen lässt. Art. 8-10 KorpG/NW knüpfen offensichtlich und insgesamt an den früheren Rechtszustand an. Die Beschwerdeführerin leitet aus dem blossen - zweifellos bestehenden - Zusammenhang des KorpG/NW mit den bundesrechtlichen Regeln betreffend Namen und Bürgerrecht die Aufhebung und Änderung der korporationsrechtlichen Regeln einschliesslich Übergangsrecht ab, ohne dass eine Änderung des KorpG/NW notwendig ist. Ihr Argument, für das Korporationsbürgerrecht seien ausschliesslich und per se das neue Recht und die Übergangsregeln des ZGB massgebend, geht indes fehl, denn - wie bereits erwähnt - ein zwingender Konnex mit der bundesgesetzlichen, für die Gerichte verbindlichen Regelung besteht nicht. Ob sich die Auffassung der Beschwerdeführerin auf die aktuell geltenden Korporationsregeln (Art. 8-10 KorpG/NW) stützen lässt, kann offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.4.8. Die Beschwerdeführerin blendet aus, dass trotz des bereits am 14. Juni 1981 angenommenen Gleichstellungsartikels und insbesondere des einschlägigen Urteils (BGE 132 I 68) aus dem Jahre 2005 keine genügende Anpassung der Korporationsregeln vorgenommen wurde, um die Diskriminierung der Genossenbürgerinnen - worunter die Mutter der Beschwerdegegner fällt - zu beheben (vgl. BIGLER-EGGENBERGER, Justitias Waage - wagemutige Justitia?, 2003, S. 66 ff. betreffend Übergang). Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein, währenddem die Vorinstanz im Ergebnis die Nichtanpassung berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat diese nicht hingenommen, wenn es mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und BGE 132 I 68 das Recht der Beschwerdegegner, das Korporationsbürgerrecht von ihrer Mutter als Genossenbürgerin zu erwerben, als entstanden betrachtet und einen Rechtsverlust zulasten der Beschwerdegegner verneint hat. Inwiefern das Verwaltungsgericht unter diesem Blickwinkel seine Befugnis zur Überprüfung der für die Korporation massgebenden Regeln überschritten oder falsch angewendet habe, so dass eine Autonomieverletzung vorliegt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.5. Nach dem Dargelegten ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit welchem die Aufnahme der Beschwerdegegner in die Korporation bestätigt wird, nicht zu beanstanden.

5.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Entschädigungspflichtiger Aufwand ist den Beschwerdegegnern nicht entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_164/2017
Datum : 29. Januar 2018
Publiziert : 20. Februar 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Personenrecht
Gegenstand : Verweigerung des Genossenbürgerrechts


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
23 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
35 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
37 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
91 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 91 Transport von Energie - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
2    Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.
95
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2    Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
3    Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
a  Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b  Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c  Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d  Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58
KV NW: 2 
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 2 - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2    Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
3    Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
17 
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 17 - 1 Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträgen unterstützen.
1    Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträgen unterstützen.
2    Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate abschliessen.
50 
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 50 - 1 Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus.
1    Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus.
2    Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.
56 
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 56 - 1 Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen.
1    Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen.
2    Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu.
57 
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 57 - Der Landrat besteht aus 60 Mitgliedern.
65 
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 65 - 1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen.
1    Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen.
2    Er ist namentlich befugt und beauftragt:
1  die Erlasse durch eigene Verfügungen und durch Anweisungen an die ihm unterstellte Verwaltung zu vollziehen;
10  das Kantonsvermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 9 darüber zu verfügen;
11  alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2  die Beschlüsse und die Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist;
3  die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist;
4  unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 5 Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Bund den Kanton auffordert;
5  die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die sich selbst verwaltenden Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;
6  die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Landrat anzuordnen;
7  die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen sowie gegen die Departemente zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
8  unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 6 die kantonalen Bewilligungen, Konzessionen und Verleihungen zu erteilen, soweit diese Aufgabe nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist;
9  unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 40 000 Franken zu beschliessen;
68 
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 68 - Die Gerichtsbarkeit bei verwaltungs- und sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Verwaltungsgericht ausgeübt.
70 
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 70 - Der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden ist gewährleistet.
91
SR 131.216.2 Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
KV/NW Art. 91 - 1 Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
1    Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
2    Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet.
ZGB: 59 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
160 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
161 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
259 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 259 - 1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
1    Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
2    Die Anerkennung kann angefochten werden:
1  von der Mutter;
2  vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
3  von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes;
4  vom Ehemann.
3    Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.
270 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
270a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270a - 1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
1    Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
2    Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
3    Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
4    Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.
271
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB SchlT: 8a  13d
BGE Register
117-IA-107 • 126-I-1 • 132-I-13 • 132-I-270 • 132-I-68 • 134-I-257 • 136-I-229 • 138-I-143 • 140-I-201 • 140-II-141 • 140-III-115 • 141-I-36
Weitere Urteile ab 2000
5A_164/2017 • 5A_717/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • kv • stans • nidwalden • regierungsrat • verfassung • kantonales recht • mutter • vorinstanz • gemeinde • mitgliedschaft • bundesgericht • juristische person • autonomie • weiler • vater • wiese • sachverhalt • rechtsgleiche behandlung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
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BBl
1965/III/623
ZBJV
2007 S.655